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Verisign veröffentlicht DomainName Industry Brief

VeriSign, das Zentralregister für .COM, .NET und weitere TLDs, hat die 1. Quartalszahlen 2014, den sogenannten Domain Name Industry Brief (DNIB) veröffentlicht. In diesen Zahlen geht es um den Stand der Domainindustrie unter Berücksichtigung statistischer und analytischer Methoden. 

Highlights aus den Zahlen sind:

Den kompletten Report finden Sie unter: VerisignInc.com/DNIB.

 

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

OLG Schleswig - Keine Haftung des Tech-C / Zone-C für markenrechtsverletzende Domainweiterleitung

Als Tech-C  wird der technische Ansprechpartner / Betreuer einer Domain verstanden. Wird durch die Registrierung einer Domain eine Rechtsverletzung begangen, so wird der Tech-C in aller Regel als nicht haftbar angesehen. Ob dies aber auch dann noch gilt, wenn die Domain auf einen eigenen Internetauftritt des Tech-C weitergeleitet wird, hatte das OLG Schleswig zu entscheiden.

Was ist passiert?

Im konkreten Fall war die Klägerin Inhaberin mehrerer eingetragener Wortmarken. Der Beklagte hingegen war Webhoster und bot neben Dienstleistungen im Bereich Hosting auch die Registrierung von Domains für Kunden an.

Die Klägerin wurde darauf aufmerksam, dass Nutzer beim Aufruf einer Domain, in deren Second-Level-Domain die Klägerin eine Verletzung Ihrer Markenrechte sah, auf die Internetseite des Beklagten weitergeleitet wurden.

Der Webhoster war dabei für die Domain als Tech-C eingetragen. Als Domaininhaber hingegen war ein Kunde des Webhosters eingetragen. Der Markeninhaber mahnte daraufhin den Webhoster ab und verlangte von diesem Unterlassung.

Die Vorinstanz des Landgerichts Kiel entschied, dass die Verantwortlichkeit des Tech-C jedenfalls dann vermutet wird, wenn eine markenverletzende Domainweiterleitung auf die Webseite des Tech-C erfolgt und er technisch in der Lage ist, eine solche Weiterleitung einzurichten. Gegen dieses Urteil legte der Webhoster Rechtsmittel ein, so dass das Oberlandesgericht Schleswig den Rechtsstreit zu entscheiden hatte.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Schleswig entschied  (Urteil vom 18.06.2014 – Az.: 6 U 51/13), dass der Tech-C / Zone-C nicht für markenrechtsverletzende Domainweiterleitungen haftet, die unter einer Domain eines Kunden geschehen und welche dieser begangen hat. Eine Haftung kommt weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die Rechtsverletzung in Betracht.

Eine Haftung als Täter schied aus, weil – außer dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten an der Weiterleitung der Domain – es keinerlei Anhaltspunkte gab, die für eine Täterschaft des Beklagten sprachen und dieses wirtschaftliche Interesse für sich betrachtet nicht ausreichend war. Der Eintrag als Anbieter in seinem Impressum könne ebenfalls keine Haftung begründen, als hieraus nur die Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen hergeleitet werden könne, die von seiner eigenen Domain ausgingen und nicht für solche Domains, die ohne sein Wissen auf seine Webseite geleitet werde.

Zum anderen konnte nicht dargelegt und bewiesen werden, dass die Weiterleitung auch tatsächlich vom Tech-C eingerichtet wurde. Einzig und allein aus dem Redirect auf die Webseite des Beklagten könne ein solcher Rückschluss nämlich nicht gezogen werden. Dies führt im Ergebnis auch dazu, dass der Beklagte auch nicht als Teilnehmer haftet, da er nicht nachweisbar Kenntnis davon hatte, dass ein Dritter die Weiterleitung eingerichtet hatte und für das Gericht keine Umstände ersichtlich waren, die für eine solche Kenntnis sprachen.

Auch eine Haftung als Störer für die Markenrechtsverletzungen scheide aus, weil der Webhoster nicht verpflichtet sei, die betreuten Domains inhaltlich oder rechtlich zu überwachen. Ein Tech-C hat die Domain in technischer Hinsicht zu betreuen. Der Tech-C hafte demnach - entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Admin-C - erst dann, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte oder sich aus den Umständen besondere Auffälligkeiten für den Webhoster ergeben hätten.

Da ein Nachweis für das Setzen der Weiterleitung nicht gegeben war und auch eine Haftung als Störer aus den dargestellten Gründen ausschied, traf den Beklagten keine Verantwortlichkeit und die Klage wurde abgewiesen.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter:

http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/18-08-2014-olg-schleswig-keine-haftung-des-tech-c-fuer-markenrechtsverletzende-domainweiterleitung.html 

Den Volltext zum Urteil des OLG Stuttgart finden Sie hier:

http://www.kanzlei.biz/nc/domainrecht/18-06-2014-olg-schleswig-6-u-51-13.html

Hagen Hild

Fachanwalt IT-Recht 

Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz